Das heimliche Fotografieren unter den Rock, das sog. Upskirting, sowie das Anfertigen und Verbreiten von Fotos Verstorbener beispielsweise bei Unfällen werden künftig unter Strafe gestellt.
Der Bundestag wird dafür voraussichtlich am heutigen Donnerstag das Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen verabschieden. Dazu erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, und der zuständige Berichterstatter Ingmar Jung:
Dr. Jan-Marco Luczak: „Das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock, das sogenannte Upskirting, greift leider immer mehr um sich. Wir steuern als Gesetzgeber jetzt entschlossen dagegen, denn ein Kavaliersdelikt ist das nicht. Tatsächlich wird hier die Intimsphäre von Frauen schwerwiegend verletzt. Diese Übergriffe sind für die Opfer demütigend, verletzend und oft verbunden mit weitreichenden psychischen Folgen. Der Täter handelt in aller Regel aus sexueller Motivation und die Opfer werden zu einem Lustobjekt degradiert. Deswegen haben wir als Union darauf gedrungen, dass solche Taten als Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung geahndet werden. Wir stehen an der Seite der Frauen, die sich jetzt auf einen strafrechtlichen Schutz verlassen können.“
Ingmar Jung: „Leider werden Unfallopfer immer häufiger Zielobjekt von sensations- und schaulustigen Personen. Anschließend werden diese bloßstellenden Bildaufnahmen in sozialen Netzwerken oder Chatgruppen mit Freunden und Familie geteilt. Solche Situationen aus reiner Sensationsgier aufzuzeichnen und dabei auch noch Rettungskräfte an ihrer Arbeit zu hindern, für so ein Verhalten fehlt uns jedes Verständnis. Deshalb ist es gut, dass wir den Schutz vor bloßstellenden Bildaufnahmen auch auf verstorbene Personen ausweiten. Dass diese sog. ‚Gaffer‘ bisher nur dann strafrechtlich belangt werden können, wenn die abgebildeten Personen auf den Fotos noch am Leben sind, ist nicht sachgerecht.
Das heimliche Fotografieren unter den Rock und in den Ausschnitt ist kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen, meist Frauen. Nicht nur aus Sicht der Opfer ist es wichtig, diese Eingriffe als Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu werten. Auch den Tätern wird damit das Unrecht ihrer Tat besser vor Augen geführt. Solche Verhaltensweisen gehören nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich sanktioniert.“