Karlsruhe (nex) – Das seit 2013 im Tierschutzgesetz festgeschriebene Verbot von Sex mit Tieren hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Sex mit Tieren ist in Deutschland unter Strafe gestellt.
Wie es in § 3 des Tierschutzgesetzes heißt, ist es verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße gegen das Verbot können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Zwei Sodomiten, die ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen, hatten dagegen geklagt und sind nun mit einer Verfassungsklage in Karlsruhe gescheitert. Wie am Donnerstag mitgeteilt wurde, nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Die Entscheidung ist unanfechtbar, heißt es in der Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren sei ein legitimes Ziel, so die Richter. „Staatliche Maßnahmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter ergriffen werden“, müsse der Einzelne hinnehmen.