Ein Gastkommentar von Michael Thomas
Die Frage ergibt sich durch eine komplexe Gemengelage infolge des jetzt von der UN-Menschenrechtskommission mit der Bezeichnung A/HRC/62/CRP.2 veröffentlichten Bericht, der auch für die deutsche Justiz Beweisrang besitzt (1.)
Hier ergibt sich möglicherweise, was fachlich durch Juristen geklärt werden muss, der Tatvorwurf der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB bei Mord.
Der Bundesgerichtshof führt aus (2.):
„Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Die Tat muss aber in jedem Falle auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhen und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden.“
Immerhin wurde die Öffentlichkeit bereits im April 2024 durch entsprechende Presseartikel über absichtsvolle Erschießung von Kindern in Gaza durch israelische Scharfschützen informiert (3.). Die Annahme, die deutsche Regierung hätte weder vor noch nach dieser Veröffentlichung keine Kenntnis von diesen Vorfällen gehabt, wäre als absolut unglaubwürdig zurückzuweisen.
Es wäre Kennzeichen vollständiger Unfähigkeit aller Nachrichten- und Geheimdienste, im Gegensatz zu privater Presse keine Kenntnis über diese Erschießungen gehabt zu haben. Es sei denn, es lag diesen Diensten ein explizites Verbot seitens der Regierung vor, in dieser Sache zu ermitteln. Allerdings hätte das Auftauchen dieser ersten Presseartikel zwingend die Aufnahme solcher Ermittlungen zur Folge haben müssen, schon da sie Zeugenaussagen von untersuchenden Medizinern beinhalteten, die Beweisrang haben.
Gemäß der Ausführung des BGH musste kein Deutscher an diesen Morden teilgehabt haben; hier reicht die bewusste Unterstützung und Förderung der Taten völlig aus. Und diese aktive Unterstützung ist durch die Lieferung Deutschlands von mehreren Hunderttausend Stück Munition an Israel gegeben, die zumindest zum Teil aus Patronen des Kalibers 7,62 × 51 mm NATO bestanden hat, die vom israelischen Scharfschützengewehr IWI Galatz verschossen werden.
Forensische Untersuchungen an den Opfern dieser Erschießungen müssten nun Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs begleiten; sollten sie die Verwendung dieser Patronen belegen, was recht wahrscheinlich ist, würde der Vorwurf erhärtet. Es liegen allerdings tatsächlich Untersuchungsergebnisse vor, nach welchen Munition des Kalibers 5,56 × 45 mm bei diesen Erschießungen zum Einsatz gekommen ist.
Die Bundesregierung schlüsselt ihre Waffenlieferungen nicht auf, so dass nicht bekannt ist, inwiefern sie auch dies Kaliber geliefert hat. Da sie jedoch vom israelischen Militär eingesetzt wird und einem NATO-Standard entspricht, dürfte dies wahrscheinlich sein.
Es ergibt sich hieraus jedenfalls ein konkreter Verdacht, dass die deutsche Regierung im vollen Wissen um diese wahllosen wie gezielten Kinderhinrichtungen, die natürlich nichts mit irgendwelchen, behaupteten Verteidigungshandlungen zu tun haben können, zumindest die dazu benötigte Munition geliefert hat.
Möglicherweise auch die speziellen Gewehre gleich dazu; auch hier schafft die Bundesregierung durch die Verschleierung der gelieferten Rüstung keine Klarheit. Bekannt ist lediglich, dass Gewehre geliefert worden sind.
Sehr vordringlicher Klärungsbedarf ergibt sich vor allem aus Artikel 25 Grundgesetz, nach welchem deutsches Regierungshandeln den Regeln des Völkerrechts unterworfen ist (4.). Und dieses gibt im Rahmen der dort geregelten Menschenrechte keine Möglichkeit, die absichtsvolle Erschießung von Kindern aus dem Verborgenen heraus und auf große Distanz, gerade im Ausbleiben einer konkreten Not- oder Bedrohungssituation, zu rechtfertigen.
Ebenfalls wäre hier Artikel 26 Grundgesetz heranzuziehen, welcher Handlungen unter Strafe stellt, die das friedliche Zusammenleben von Völkern stören (5.).
Palästina hat allerdings durch die Anerkennung der UN den Status eines „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes, sowie das sich daraus ergebende Selbstbestimmungsrecht erworben.
Man muss feststellen, dass die hinterhältige Erschießung von Kindern eines Volkes auf große Distanz durch ein anderes Volk dazu angetan ist, ein friedliches Zusammenleben nachhaltig zu stören.
Die Menge an Indizien und Beweisen erscheint mir überzeugend und die Prüfung zu erfordern, inwiefern Ermittlungen und entsprechende Strafanzeigen gegen die deutsche Regierung wegen Mittäterschaft bei Mord und Verstößen gegen das Grundgesetz anzustrengen wären.
Gastbeiträge geben die Meinung der Autoren wieder und stellen nicht zwingenderweise den Standpunkt von NEX24 dar.
- BGH: Zu den Anforderungen an einen Mord in Mittäterschaft
- ‘Not a normal war’
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
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