Steuerrecht
Geld für Blutspenden: Ab wann Steuern fällig werden

Wer Blut spendet, kann Leben retten. Und bei manchen Blutspendediensten gibt es dafür Geld. Eine solche Aufwandsentschädigung ist zunächst nicht steuerpflichtig.

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Berlin – Wer Blut spendet, kann Leben retten. Und bei manchen Blutspendediensten gibt es dafür Geld. Eine solche Aufwandsentschädigung ist zunächst nicht steuerpflichtig.

Wird allerdings eine bestimmte Grenze überschritten, muss das Ganze versteuert werden. Und die Grenze betrifft alle sonstigen Einkünfte aus Leistungen, also nicht nur fürs Blutspenden. Worauf regelmäßige Spenderinnen und Spender achten sollten und wie hoch die Freigrenze ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Wie oft Blut und Plasma gespendet werden dürfen

Rund 15.000 Blutspenden werden nach Angaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) täglich in Deutschland benötigt, um die Versorgung von Patienten lückenlos sicherzustellen.

Aus jüngsten Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts als zuständige Bundesoberbehörde für die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Blut und Blutprodukten wurden im Jahr 2024 rund 6,9 Millionen Spenden geleistet. Davon waren knapp 3,7 Millionen Vollblutspenden.

Zur Erklärung: Neben der häufigsten Form, der Vollblutspende, gibt es beispielsweise auch Plasma- oder Thrombozytenspenden. Während eine Vollblutspende innerhalb von zwölf Monaten nur höchstens viermal für Frauen und sechsmal für Männer möglich ist, kann Plasma bis zu 60-mal und können Thrombozyten bis zu 26-mal im Jahr gespendet werden.

Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig

Rein rechtlich darf es in Deutschland für eine Blutspende keine Bezahlung geben – lediglich eine Aufwandsentschädigung ist möglich. Während das DRK für Blutspenden bewusst keine Aufwandsentschädigung zahlt, erhält man bei privaten Plasmaspendezentren, aber auch an einigen Universitätskliniken häufig Geld für eine Blut- oder eine Plasmaspende.

So belohnt beispielsweise Haema als größter privatwirtschaftlicher Blut- und Plasmaspendedienst in Deutschland eine Spende pauschal mit 25 Euro. Ähnlich fällt die Aufwandsentschädigung an Universitätskliniken aus. In Einzelfällen sind auch 30 Euro je Spende oder sogar bis zu 50 Euro für eine Thrombozytenspende möglich. Dabei handelt es sich nicht um eine Bezahlung, sondern um eine Entschädigung für Zeitaufwand und eventuelle Fahrtkosten.

So können Aufwandsentschädigungen doch steuerpflichtig werden

Grundsätzlich ist eine fürs Blutspenden erhaltene Aufwandsentschädigung zunächst nicht steuerpflichtig. Aber: Erreichen die Einnahmen die Grenze von 256 Euro pro Kalenderjahr, werden diese doch steuerpflichtig. Sie gelten dann als sonstige Einkünfte aus Leistungen. Laut Einkommensteuergesetz sind das Einnahmen aus gelegentlichen Tätigkeiten.

Selbst wer auf die Höchstzahl von sechs Vollblutspenden im Jahr kommt und dafür jeweils 25 Euro erhält, erreicht alleine damit noch nicht die Grenze zur Steuerpflicht. Allerdings zählen zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen auch noch andere Einnahmen – zum Beispiel gelegentlich erhaltene Vermittlungsprovisionen, Probandenhonorare für wissenschaftliche Tests oder auch Honorare für Gelegenheitsauftritte als Amateurmusiker.

Kommen also zu sechsmal 25 Euro fürs Blutspenden in einem Jahr (150 Euro) beispielsweise weitere 150 Euro aus anderen gelegentlichen Leistungen hinzu, sind das 300 Euro – und damit ist die Freigrenze überschritten. Dann wird nicht nur der Betrag über 256 Euro steuerpflichtig – es müssen die gesamten 300 Euro versteuert werden.

Regelmäßige Blutspenden: So ist die Freigrenze schnell überschritten

Da beispielsweise Plasmaspenden nicht nur bis zu sechsmal, sondern bis zu 60-mal innerhalb von zwölf Monaten möglich sind, müssen regelmäßig Spenderinnen und Spender hier besonders aufpassen. Erhalten sie pro Spende eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro, liegen sie bereits mit elf Spenden im Jahr über der Freigrenze von 256 Euro. Und damit werden die gesamten erhaltenen Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig.

In diesem Fall sollten in der Steuererklärung auch mögliche Kosten angegeben werden, die mit der Spende in Zusammenhang stehen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden – wodurch im Optimalfall am Ende doch keine Steuern auf die Einnahmen aus den Blutspenden fällig werden.

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