Neustadt a.d.W. – Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder, also Kinder unter 18 Jahren, einen Anspruch auf Kindergeld – und unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.
Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern seit dem 1. Januar 2021 monatlich je 219 Euro. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 Euro, für jedes weitere Kind gibt es 250 Euro. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung noch Erhöhungen für 2022 beschließen.
Kindergeld bis zum 25. Geburtstag
Eltern erhalten bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes Kindergeld, wenn …
- …das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert – auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium.
- … das Kind auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss.
- … das Kind einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.
- … das Kind eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht. Die Familienkasse spricht hier von einer „Zwangspause“ oder einer „Übergangszeit“.
Erste Ausbildung: Kindergeld-Anspruch auch bei Nebenjob des Kindes
Ein Beispiel: Das Kind ist über 18 Jahre und noch nicht 25 Jahre alt, ist im ersten Studium und arbeitet nebenbei in einem Café, um sich etwas dazuzuverdienen. Dann – nämlich wenn das Studium die erste Berufsausbildung des Kindes ist – haben die Eltern stets Anspruch auf Kindergeld. Keine Rolle spielt dabei, wie viel Geld das Kind im Nebenjob verdient.
Zweite Ausbildung: Nur begrenzter Kindergeld-Anspruch bei Nebenjob des Kindes
Absolviert das Kind eine zweite Berufsausbildung, darf es in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten – dann erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld für das Kind. Arbeitet es mehr als 20 Stunden in der Woche, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, wodurch der Anspruch auf Kindergeld entfällt.
Übrigens: Wenn das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium aufnimmt, gilt das in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern bleibt Teil der ersten Ausbildung. Die Folge: Das Kind kann nebenbei wenige oder viele Stunden arbeiten, die Eltern haben weiter Anspruch auf Kindergeld.
Kein Kindergeld-Anspruch: Zu viel Abstand zwischen erster und zweiter Ausbildung
Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, dann haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld.
Entscheidend dabei sind für die Familienkasse zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten. Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann – und nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt.
Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Heißt für ein Studium: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen.
Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als „Übergangszeit“ und Eltern haben Anspruch auf Kindergeld.
Aktuelles BFH-Urteil: Kindergeldanspruch auch für Zeitraum der Bewerbung
Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge kann die Familienkasse Eltern auch für den Zeitraum Kindergeld zahlen, in dem sich das Kind um eine Ausbildung oder ein Studium bewirbt. Die Berechnung der Übergangszeit wird dadurch nicht verändert (BFH-Urteil vom 07.07.2021, Aktenzeichen III R 40/19).
Damit wurde die Auffassung eines früheren Urteils bestätigt, dass die Bewerbung unter die Wartezeit fallen kann – bei einer erfolgreichen Bewerbung zählt die Zeit sogar zwingend dazu.
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