Steuerratgeber
Ebay und Co melden Privatverkäufe ans Finanzamt

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen.

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Still, heimlich und leise hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern? Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, welche Steuerfolgen sich ergeben können.

Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen

Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.

Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 1. Januar und 31. Dezember werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen.

Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.

Die Höchstgrenze ist schnell überschritten

Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Kleider für den kommenden Sommer zum Verkauf eingestellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haushaltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht schaden. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt?

Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen?

„Nein“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will.“ Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt ist nichts weiter zu befürchten.

Steuerfalle Spekulationsfrist beachten

Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die Muttis in der Regel aber nicht!

Vorsicht bei nicht gemeldeter gewerblicher Tätigkeit

Hinweise auf ein Gewerbe ergibt der Verkauf mehrerer gleichartigen Sachen. Wird z.B. derselbe Roman fünf Mal verkauft, so ist es unglaubwürdig, dass es sich dabei um dem Privatbestand im Bücherregal gehandelt hat. Aufpassen sollte auch, wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft. Ebenso ist der regelmäßige Verkauf von Neuware ein klares Indiz. Denn überflüssige Gegenstände aus einem Privathaushalt sind nur in seltenen Fällen neu und unbenutzt. Klar gewerblich handelt, wer Waren erwirbt, um diese weiterzuverkaufen. Werden beispielsweise am Black Friday mehrere Spielekonsolen günstig erworben, um sie dann kurz vor Weihnachten teuer weiterzuverkaufen, ist der erzielte Gewinn in der Regel zu versteuern. Wobei nicht der tatsächliche Gewinn, sondern die Gewinnerzielungsabsicht für gewerbliches Handeln entscheidend ist. Werden besagte Spielekonsolen beispielsweise in ebay zur Versteigerung in Form von Auktionen eingestellt und bleiben die tatsächlich erzielten Verkaufspreise dummerweise unter den Erwartungen und dem Einkaufspreis zurück, könnte das dennoch als gewerblich angesehen werden.

Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?

Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg.

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