Start Panorama Ausland Türkei Türkischer Zoll: „Auslandstürken kennen Gesetze der Türkei nicht“

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Türkischer Zoll: „Auslandstürken kennen Gesetze der Türkei nicht“

Viele Auslandstürken fahren mit dem Auto in die Türkei in den Urlaub. Was kaum jemand weiß – das Fahrzeug mit den ausländischen Kennzeichen darf nicht von der in der Türkei ansässigen und gemeldeten Verwandtschaft oder türkischen Freunden gefahren werden.

(Foto: nex24)
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Istanbul – Wer mit seinem PKW in die Türkei einreist, sollte sich im Vorfeld über die Nutzung des Fahrzeugs innerhalb der Türkei informieren. Ausländische Kennzeichen unterliegen eigenen Richtlinien, die im Zollgesetz klar geregelt sind.

Dieses Gesetz bestimmt genau, wer das Fahrzeug während des Aufenthaltes in der Türkei, führen darf.

Das sind neben dem Fahrzeughalter auch dessen Ehepartner, seine Kinder und seine Eltern mit Wohnsitz außerhalb der Türkei. Die Nutzung von Dritten ist nur dann erlaubt, wenn der Fahrzeughalter während der Fahrt im Fahrzeug anwesend ist. Das bedeutet, dass es auch verwandten Personen oder Freunden nicht gestattet ist, alleine ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu führen.

Dies kann auch durch die Erteilung einer Vollmacht an Dritte nicht umgangen werden. Nach einem Bericht der türkischen Tageszeitung a haber, reiste der Deutschtürke Ahmet Temam gemeinsam mit Sohn und Schwiegertocher zum jährlichen Urlaub in die Türkei ein. Während der Sohn und dessen Frau mit dem Bus weiter nach Antalya fuhren, reiste er selber mit dem in Deutschland zugelassenen PKW zum Heimatbesuch nach Tokat weiter.

Dort wurde das Fahrzeug von einer Radarfalle erfasst. Der Fahrer des PKWs war Temams Neffe aus Tokat. Das Fahrzeug wurde sofort beschlagnahmt, da der Bußgeldbescheid dem eigentlichen Fahrzeughalter nicht ordnungsgemäß schriftlich zugestellt werden konnte. Das beschlagnahmte, in Deutschland zugelassene Auto, musste daraufhin beim Zoll in Amasya wieder ausgelöst werden. Die Unkosten für sämtliche Behördengänge betrugen etwa 5000 Türkische Lira. Anschließend musste das Fahrzeug innerhalb eines Tages außer Landes gebracht werden und der Fahrzeughalter war gezwungen, innerhalb von sieben Tagen das Land zu verlassen.

„Fakt ist, dass viele Türken, die im Ausland leben, die Gesetze der Türkei gar nicht kennen“, warnt Temam. Wer ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen benutzen darf, ist im türkischen Zollgesetz Nr. 4458 238 und, je nach Lage des Sachverhaltes, in Artikel 3/9 des türkischen Antischmuggelgesetzes Nr. 5607 geregelt:

„Fahrzeuge von Besitzern, die ausländische Kennzeichen tragen, dürfen nur von deren Ehegatten, Eltern oder Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Türkei, gefahren werden. Eine Nutzung durch Dritte ist nur gestattet, wenn der Fahrzeughalter während der Fahrt im Fahrzeug anwesend ist. Besitzer dieser Fahrzeuge dürfen das Auto an Dritte auch nicht mit Erteilung einer Vollmacht weitergeben.“