Start Politik Deutschland Berlin Mit schneller Gesetzesnovelle wollen Fraktionen Aufblähung des Bundestages verhindern

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Mit schneller Gesetzesnovelle wollen Fraktionen Aufblähung des Bundestages verhindern

Um eine drastische Vergrößerung des Bundestages durch eine Fülle von Überhang- und Ausgleichsmandate zu verhindern, treten alle Bundestagsfraktionen für eine schnellstmögliche Wahlrechtsreform ein.

(Foto: pixa)
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Düsseldorf (ots) – Um eine drastische Vergrößerung des Bundestages durch eine Fülle von Überhang- und Ausgleichsmandaten zu verhindern, treten alle Bundestagsfraktionen für eine schnellstmögliche Wahlrechtsreform ein. „Irgendwo muss Schluss sein mit der Zahl der Abgeordneten – und zwar nicht erst bei 700, sondern deutlich früher“, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Thomas Strobl, der „Rheinischen Post“.

Wenn die Fraktionen nun richtig Tempo machten und gute Lösungsvorschläge vorlägen, könne der Bundestag das Wahlrecht noch rechtzeitig vor der Sommerpause korrigieren. Dafür zeigt sich auch die SPD offen. „Alle Fraktionen können kein Interesse an einem aufgeblähten Bundestag haben“, erklärte die SPD-Fraktionsvize Eva Högl. Grüne und Linke sprachen sich ebenfalls für eine Reform aus. „Ausnahmsweise bin ich hier für eine Obergrenze“, sagte Linken-Fraktionschef Dietmar Bartsch.

Kontext: Bei den letzten Bundestagswahlen waren durch vier Überhangmandate 28 Ausgleichsmandate notwendig geworden. Angesichts der momentanen Schwäche der großen Parteien und dem möglichen Einzug von FDP und AfD wird bei den nächsten Bundestagswahlen ein Vielfaches dieser Zahlen erwartet, wenn das Wahlrecht unverändert bleibt. Der Bundestag könnte sich dann von den eigentlich vorgesehenen 598 Sitzen um hundert oder mehr Mandate vergrößern. Ausgleichsmandate entstehen immer dann, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate in den Wahlkreisen gewinnt als ihr nach dem Anteil an den Zweitstimmen zustehen. Diese müssen derzeit unter Berücksichtigung der bundesweiten Zweitstimmen, den Länderverhältnissen und der Zahl der Wahlberechtigten in einem mehrstufigen Verfahren durch Ausgleichsmandate ergänzt werden.