Start Ratgeber Arbeitsrecht Verjährt Urlaubsanspruch tatsächlich? Was Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten

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Verjährt Urlaubsanspruch tatsächlich? Was Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten

Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Urlaub ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt

(Symbolfoto: pixa)
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Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Urlaub ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt und muss vom Arbeitgeber vergütet werden. Tatsächlich behaupten Arbeitgeber aber immer wieder, dass der Anspruch auf Urlaub verjährt.

Und das tut er auch, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der Verfall der Urlaubsansprüche ist ein komplexes Thema, mit dem sich Arbeitnehmer unbedingt auseinandersetzen sollten, um ihre Rechte zu kennen. Wir klären darüber auf, ob Urlaubsansprüche tatsächlich verjähren und wie der Verlust des Urlaubsanspruchs vermieden werden kann.

Wann der Urlaub zu nehmen ist

Der Urlaubsanspruch verfällt theoretisch mit jedem abgeschlossenen Kalenderjahr. Das legt § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) fest. Es gibt zwar besondere Umstände, wie Krankheit oder auch Gründe des Betriebs selbst, die den Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen lassen, doch auch dann muss der Urlaub spätestens bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen werden.

Liegt keine weitere Ausnahmesituation vor, muss der Urlaub innerhalb dieser Frist in Anspruch genommen werden. Geschieht das nicht, verfällt der Anspruch auf Urlaub. Doch ist das tatsächlich immer so?

Rechtliche Entwicklungen im Europäischen Gerichtshof

Im Jahr 2018 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil getroffen, nach dem der Urlaub nicht automatisch verfiel, wurde er nicht im aktuellen Kalenderjahr genommen. Stattdessen sollte der Arbeitnehmer zunächst vom Arbeitgeber über diese gesetzliche Frist in Kenntnis gesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat dementsprechend eine Mitwirkungspflicht, die als Grundlage für die Gültigkeit des Verfalls der Urlaubsansprüche gilt. Nimmt der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflicht wahr, weist er den Arbeitnehmer nicht nur darauf hin, dass er seinen Urlaub nehmen muss, sondern auch, dass er bei Nichtinanspruchnahme verfallen wird.

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat schwerwiegende Folgen und kann dem Arbeitnehmer den Anspruch auf seinen Urlaub auch nach Abschluss des Kalenderjahres noch garantieren.

Konkrete Pflichten des Arbeitgebers

Damit Klarheit in diesen Prozessen besteht, ist es absolut wichtig, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht nur indirekt informiert oder auf ein theoretisches Wissen hofft, sondern nachweislich seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

Er muss klar und verständlich informieren, und das in Form eines Schreibens. Dabei muss er den bestehenden Urlaubsanspruch kommunizieren, sodass sich der Arbeitnehmer über den aktuellen Stand seines Urlaubsanspruchs im Klaren ist. Außerdem muss er ausdrücklich auf den möglichen Verfall dieses Anspruchs hinweisen und dem Arbeitnehmer so seine Fristen verdeutlichen.

Abschließend nimmt der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht wahr, indem er den Arbeitnehmer klar dazu auffordert, seinen Urlaub bis zum festgelegten Zeitpunkt zu beantragen. Und an dieser Stelle kommt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Einsatz, denn wenn sich der Arbeitgeber nicht um dieses Schreiben kümmert, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Und das auch dann nicht, wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist.

Zusammenfassend gilt also, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten zum Thema Urlaubsanspruch kennen sollten. Nur mit sachgemäßem Wissen können sie vermeiden, im Fall des Arbeitnehmers ihren Urlaubsanspruch zu verlieren oder gar einen gültigen Urlaubsanspruch nicht in Anspruch zu nehmen.

Im Fall des Arbeitgebers kann das Wissen um die eigenen Rechte und Pflichten dafür sorgen, dass der Urlaub wie geplant im aktuellen Jahr genommen wird, da die Arbeitnehmer angemessen unterwiesen werden und so auch keine Rechtsstreite entstehen.