Zionismus
Thomas: „Antike Heimat-Ansprüche Israels sind rechtlich unwirksam“

Völkerrecht und Staatsgrenzen: Ein Gastkommentar von Michael Thomas über historische Gebietsansprüche und die Beschlüsse der Vereinten Nationen.

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Ein Gastkommentar von Michael Thomas 

Es ist höchste Zeit, Tacheles zu reden. Denn eines ist in all den zurückliegenden Jahren, nachdem der Teilungsplan 1947 zur Gründung des israelischen Staates beitrug, völlig klar geworden:

Es wird meist hitzig, oft verbittert und manchmal sogar gewalttätig eine Diskussion um Fragen geführt, die falsch und völlig irrelevant sind. Die ganze Welt stellt sich einem geradezu aberwitzigen Forderungs- und Ideenkatalog extremistischer Zionisten.

Gründend auf der historischen Tatsache, dass es vor Zweitausend Jahren einmal einen Staat „Israel“ gegeben hatte, beanspruchen sie das damalige Gebiet heute als vorgebliche „Heimat“. Dass Prominente seitens der israelischen Öffentlichkeit und Politik daraus auch rassistische Ideen formulieren, andere Ethnien als „Untermenschen“, die es zu vernichten gälte, bezeichnen, sei hier nur am Rande erwähnt.

Dabei ist dieser Umstand des historischen und religiösen Bezugs vollkommen uninteressant und als Argument, daraus Gebietsansprüche ziehen zu wollen, absolut untauglich. Soweit untauglich, dass jeder Versuch, überhaupt eine Diskussion um diesen Tatbestand anstrengen zu wollen, unlauter ist.

Wir müssen mit dem berühmten „Teilungsplan“, der 1947 im Rahmen der UN-Resolution 181-II die Gründung Israels ermöglichte, beginnen (1.) Dieser Teilungsplan sah ein „Israel“ in genau festgelegten Grenzen vor, deren Beachtung durchaus die Gründung eines Staates Palästina hätte gewähren können.

Einmal davon abgesehen, dass vor Verabschiedung dieser Resolution zahlreiche Einwände und Einsprüche der arabischen Nachbarn ignoriert wurden, was letztlich zu den im Vorfeld bereits angedrohten Angriffskriegen führte, schafften diese keine neue Wirklichkeit. Mit der Resolution waren auch die mit ihr definierten Grenzen wirksam (2).

Wer auch immer den genauen Ablauf der Ereignisse diskutieren will, der kann das tun, wird jedoch keine neue Wirklichkeit damit hervorrufen, die mit dem Völkerrecht vereinbar wäre.

Das Wesen des Völkerrechts, des einzigen Rechts auf der Welt, das das Verhältnis von Staaten untereinander beschreibt und regelt, sieht nämlich keinerlei Bezüge zu historischen Ereignissen vor. Im Gegenteil wiederholt die UN-Charta an mehreren Stellen, dass keine Unterschiede zwischen Menschen bestehen. Somit bestreitet es jedes Privileg und jeden historischen Bezug, den Mitglieder einer bestimmten Gruppe von Menschen für sich beanspruchen könnten.

Das Völkerrecht betrachtet Nationen in genau den Grenzen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Kreis der UN innehatten. Gewissermaßen als Screenshot ist diese Wirklichkeit diese, die völkerrechtlich Bestand und Bedeutung hat.

Die einzige, allerdings faszinierenderweise ebenfalls nicht geregelte, jedoch tolerierte Ausnahme besteht in der selbstbestimmten Selbstaufgabe eines Staates, der sein Staatsgebiet einvernehmlich mit dem Willen seiner Bürger einem anderen Staat zugesteht – wie im Falle der „DDR“, die friedlich mit der Bundesrepublik Deutschland verschmolz.

Wir müssen an dieser Stelle noch einmal ganz klar verstehen, dass jede Nation, die die Aufnahme in die UN erfolgreich betrieben hat, genau dieser Auffassung zugestimmt und feierlich mit eigenstaatlichen Dokumenten ratifiziert hat.

Es ist nicht möglich, hierzu einen konkreten Link zu einem konkreten Punkt der UN-Charta zu setzen, weil nicht explizit geregelt ist, was nicht extra geregelt werden konnte oder wollte. Lediglich das Recht auf Selbstverteidigung, wenn etwa ein Staat einen anderen militärisch angreift, und das Gewaltverbot, welches derartige Angriffe untersagt, sind nachlesbar.

Wir können und müssen also ebenso nüchtern wie objektiv anhand der aktuellen Landkarte feststellen, dass sich Israel keinesfalls in den Grenzen bewegt, die im Teilungsplan vorgesehen waren.

Erhellend dazu ist das Gutachten der UN in Bezug auf den Bau der Sperrmauer, den Israel in Richtung Westjordanland 2004 begonnen hatte. Hier sprach das UN-Gutachten Israel ein Recht auf Selbstverteidigung aufgrund der Tatsache ab, dass es das Westjordanland kriegerisch besetzt hielte und dort die absolute militärische Gewalt über die dortige Bevölkerung ausübe (2.). Gemäß Gutachten wies die UN Israel an, die bisher errichtete Mauer einzureißen, was jedoch wie üblich in solchen Fällen von Israel einfach ignoriert wurde.

Mit Gaza verhält es sich selbstverständlich genauso.

Hier wurde also erstmals gewissermaßen „amtlich“ von der UN festgestellt, dass das Westjordanland vollständig von Israel beherrscht würde. Diese Feststellung gestattet Israel kein Recht auf Selbstverteidigung.

Zieht man jedoch „nur“ die „Siedlungen“ in Betracht, so unterscheidet sich die Landkarte von heute ganz wesentlich von der, die 1947 festgelegt und Israel als Staatsgebiet zugeschrieben wurde, über das es legal Herrschaft ausüben kann.

Schon die aktuelle Lage ist demzufolge heute ein jahrzehntealter, andauernder und sich ausweitender Verstoß gegen das Völkerrecht – was im übrigen nicht ernsthaft von irgendjemandem bestritten wird.

Nebenbei bemerkt ändert auch die Tatsache, dass die UN insgesamt mit Ausnahme zahlloser, leider völlig wirkungsloser Resolutionen bis heute davon absieht, diesen Umstand zu korrigieren, nichts an der Rechtslage.

Kehren wir zum Beginn des Wesens des Völkerrechts zurück, muss der UN-Zivilpakt Erwähnung finden. Er beschreibt im Wesentlichen das allgemein als „Menschenrecht“ bezeichnete Regelwerk über die Rechte der Individuen. Dieser Zivilpaket wurde in Deutschland übrigens als grundsätzlich geltendes Recht vollständig übernommen (4).

Das deutsche Grundgesetz hat sich rückhaltlos dem Völkerrecht untergeordnet und so war die Anerkennung des Zivilpakts letztlich nur eine Formsache (5.)

Dieser Zivilpakt, also unauflöslicher Teil deutschen Rechtswesens, betont an vielen Stellen beispielsweise die Gleichberechtigung aller religiösen Bekenntnisse. Dies bedeutet, dass keine Religion, womöglich sogar noch unter Bruch oder Ignoranz weiterer Gesetze, Vorrang vor irgendeiner anderen haben kann oder darf.

Zusammenfassend kann also gefolgert werden, dass jedweder Hinweis, es handele sich im Falle Israels um eine in der Antike vor Jahrtausenden erwachsene Heimat einer spezifischen Religion, möglicherweise durchaus korrekt, allerdings vollständig unwirksam und irrelevant ist.

Der historischen Verantwortung durch den nicht nur in Deutschland, sondern überall auf der Welt erlebten Verfolgungswahn gegen Juden wurde bereits durch die UN durch die definierte Gründung Israels Rechnung getragen.

Weitere, weitergehende Ansprüche auf weitaus größere Gebiete, wie sie moderne Zionisten aus der Geschichte ableiten wollen, existieren schon mal gar nicht, da sie ja logischerweise die aktuellen und gültigen Grenzen anderer Nationen verletzen würde. Solche Diskussion kann und darf nicht geführt – und muss in ihrem Entstehen abgewürgt werden.

Nicht nur, dass unter dem gleichen Argument auch die Christenheit Anspruch auf Beherrschung des heute israelischen Gebietes würde erheben können, da die Geburt ihres Glaubens ebenfalls genau dort stattgefunden und mit den gleichen Zusagen ihres Gottes auf ein „gelobtes Land“ würde belegt werden können, sondern auch global wären die Folgen unabsehbar.

Neuseeland, die USA und Australien würden über Nacht durch die gleichlautenden Ansprüche der Ureinwohner vollständig und insgesamt aufhören müssen, zu existieren. Afrika würde implodieren und einige Überseekolonien europäischer Staaten wie etwa „Französisch-Guyana“ und andere müssten von ihren Kolonialherren verlassen und zurückgegeben werden.

Damit nicht genug; die bis heute kaum detailliert nachzuvollziehenden Völkerwanderungen des Frühmittelalters, die aufgezwungene Christianisierung und Ausformulierung von Fürstentümern Europas ergäben durch die Klage der Nachfahren ehemaliger, dort ansässiger Stämme ein heilloses Chaos.

Genau aus diesen Gründen sind Grenzveränderungen, gewaltsame Gebietserweiterungen aufgrund historischer oder religiöser Bezüge durch die UN unmöglich gemacht.

Insgesamt also ist aus der internationalen, für alle UN-Mitglieder verbindlichen Rechtslage nur zu schließen, dass irgendein Motiv moderner Zionisten, „die Juden“ besäßen irgendein besonderes „Recht“ auf das ihnen zugestandene Gebiet, bereits wert- und völlig gegenstandslos ist. Umso mehr gilt dies für Vorstellungen von einem „Großisrael“, welches sich nach den Ideen von Extremisten unter ihnen auf weit größere Gebiete erstrecken soll.

Es gilt sogar in Deutschland beispielsweise, wenn wir gerade die Anbindung des Grundgesetzes an das Völkerrecht beachten, genau zu prüfen, ob die Zustimmung Deutscher zu derartigen Äußerungen nicht einen strafwürdigen Verfassungsbruch darstellt.

Unter Hinweis auf das oben Festgestellte muss in jedem Fall jeder Idee, es handele sich doch bei Israel auf ein religiös und historisch verbrieftes Recht auf das Gebiet, energisch und sofort entgegengetreten werden. Wenn es sich für den Einzelnen vor Ort auch so anfühlen mag, ist es international in Bezug auf alle Menschen jedoch wertlos, uninteressant und irrelevant, nichtexistierende Ansprüche diskutieren, geschweige denn umsetzen zu wollen.

Die Weltgemeinschaft muss auf jeden Fall sofort damit aufhören, sich „Argumenten“ und jedem Beginn einer Diskussion überhaupt nur zu stellen, die auf religiöse und historische Motive abzielen.

Diese „Ideen“ sind nur rhetorische Streumunition gleich der über das behauptete „Existenzrecht“, das ebensowenig existiert. Auch das kann, darf und sollte auf keinen Fall diskutiert, geschweige denn ernstgenommen werden.

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Teilungsplan_f%C3%BCr_Pal%C3%A4stina

  2. https://www.un.org/german/sites/default/files/2024-09/ar181-ii.pdf

  3. https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2005/Heft_3_2005/Bericht_Oellers-Frahm_VN_3_05.pdf

  4. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl273s1533.pdf#/text/bgbl273s1533.pdf?_ts=1787234357691


Gastbeiträge geben die Meinung der Autoren wieder und stellen nicht zwingenderweise den Standpunkt von NEX24 dar.


Zum Autor 

Michael Thomas ist Privatier, Fotograf, leidenschaftlich an Ägyptologie und Literatur interessiert, mit der er vor vielen Jahren als Autor regional einige Beachtung fand. Er verfolgt interessiert das Weltgeschehen durch Beobachtung internationaler Presse. Seinen Fokus legt er insbesondere auf die Palästinafrage und auf die islamische Welt.

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