Von Nabi Yücel
Weshalb hat die YSK gestern entschieden, dass die Wahl des OB in Istanbul erneut stattfinden muss?
Laut der YSK gab es Unregelmäßigkeiten in der Zusammensetzung der Wahllokalleiter bzw. Wahllokalhelfer in der Stadt sowie in der Stimmenauszählung. Die AKP und MHP hatten dahingehend Beschwerde beim YSK eingelegt, dem Organ, der die Wahlen beaufsichtigt, kontrolliert und reguliert. Die YSK ist sozusagen ein Kontrollorgan und beruft sich bei den Entscheidungen auf das türkische Wahlrecht. Sie ist nicht dafür zuständig, wie die Wahl abgehalten wird, welche Person zum Wahllokalleiter bzw. zum Wahllokalhelfer berufen wird, sondern gibt nur das vor, was das Wahlrecht vorschreibt.
Die Kreis- und Gemeinde-Wahlausschüsse mit ihren Wahlleitern werden vom YSK ernannt, die wiederum suchen und ernennen die Wahllokalleiter und Wahllokalhelfer. Die Ausschüsse sind ermächtigt, die Kandidaten für die Wahllokale mit einer Personalanfrage beim Landrat auszusuchen und deren Eignung festzustellen. Offenbar wurde das des Öfteren unterlassen.
Die Beschwerde der AKP/MHP ist in neun Punkten zusammengefasst. Im wesentlichen geht es um die Ernennung der Wahllokalleiter und Wahllokalausschussmitglieder, dann um 22 leere Rapporte zu gezählten Wählerstimmen sowie 107 nicht unterschriebene Rapporte der betroffenen Wahllokale. In der Provinz Istanbul gab es 62.560 Wahllokalleiter sowie Wahllokalhelfer, wovon laut Vorwurf der AKP/MHP 19.623 keinen Beamtenstatus haben.
Laut der noch inoffiziell geltenden Entscheidung der YSK, wurden für die Wahllokale nicht geeignete Wahlleiter bzw. Helfer in den Gemeinden bzw. Bezirken ernannt und mit den Wahlen beauftragt. Laut dem aktuellen Wahlrecht müssen die Posten von Personen bekleidet werden, die einen Beamtenstatus haben, also Richter, Lehrer, sprich Beamte im öffentlichen Dienst.
Stimmen die Vorwürfe der AKP und MHP, dass vereinzelte Wahllokalleiter und Wahllokalhelfer in den Wahllokalen in Istanbul nicht nach den Regeln des Wahlrechts ausgewählt wurden, dann haben die Beschwerdeführer allein schon damit recht. Im März 2018 hatte das Parlament das Wahlrecht reformiert und festgelegt, dass die Wahlleiter bzw. Mitglieder der Wahllokale im öffentlichen Dienst tätig sein müssen.
Offenbar hat man die Wahlrechtsregelung vom März 2018 nicht ernst genommen oder schlicht und einfach nicht beachtet und so weiter gemacht wie man es bislang gewohnt war. Es ist nicht bekannt, ob in den anderen Städten oder Gemeinden, genauso verfahren wurde, und statt die Neuregelung zu beherzigen, weiterhin Personen zun den Wahlausschüssen berufen wurden, obwohl sie rein rechtlich nicht dazu befähigt sind. Man wird es wohl nie erfahren, denn nur wenn eine Beschwerde vorliegt, geht die YSK dem nach und stellt dann anhand der Rapporte der Wahlleiter bzw. Wahlhelfer fest, ob die Wahl rechtens war oder nicht. In Istanbul legte die AKP/MHP Beschwerde ein, und das rein rechtlich betrachtet zurecht.
Es lag nun im Ermessen des YSK, wie sie diese wie von der AKP/MHP festgestellte „Unregelmäßigkeit“ bewertet. Offenbar waren die Vorwürfe nicht nur berechtigt, sondern auch schwerwiegend, weshalb kurz nach der Entscheidung die ersten Beiratsmitglieder der YSK, die auch von Parteien zusammengesetzt sind, über soziale Netzwerke die „Entscheidung“ angekündigt haben.
Die YSK habe sich entschieden, dass nur die Wahl des OB von Istanbul wiederholt werden soll, sprich, es geht nicht um die Bürgermeister der Bezirke und Kreise von Istanbul – insgesamt 39 , sondern um den Sitz des OB´s, der derzeit von Ekrem Imamoglu (CHP) bekleidet wird – laut inoffizieller Entscheidung wurde das auch schon aberkannt. Die 39 Landkreise und Kreise von Istanbul sind davon befreit.
Bei der Kommunalwahl am 31. März wählten die Istanbuler in den Landkreisen, Kreisen und der Stadt Istanbul nicht nur die Bürgermeister oder die Gemeindevorsteher, sondern gleichzeitig auch den OB von Istanbul. Die wohl entscheidenste Frage, die derzeit kursiert ist, weshalb nur die Istanbuler OB-Wahl wiederholt wird und nicht die der Istanbuler Bürgermeister bzw. Gemeinden. Das kann u.a. daran liegen, dass das Wahlergebnis in dieser Frage nicht angezweifelt bzw. in der Beschwerde angeführt wurde.
Dieser Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder und stellt nicht zwingenderweise den Standpunkt von nex24 dar.
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