Ratgeber
Wann bei Ferienjobs Steuern abgezogen werden

Die letzten Bundesländer sind nun endlich in die Sommerferien gestartet und alle Schüler und Studenten können sich über eine lange Auszeit vom Lernen freuen. Viele nutzen die Schul- oder Semesterferien, um eigenes Geld zu verdienen und Praxiserfahrung zu sammeln.

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Regenstauf (nex) – Die letzten Bundesländer sind nun endlich in die Sommerferien gestartet und alle Schüler und Studenten können sich über eine lange Auszeit vom Lernen freuen. Viele nutzen die Schul- oder Semesterferien, um eigenes Geld zu verdienen und Praxiserfahrung zu sammeln. Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) erklärt, wann bei Ferienjobs und Praktika Steuern und Sozialabgaben fällig werden:

Fall 1: Der Minijob bzw. geringfügige Beschäftigung

Minijobber dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. In diesem Fall werden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeitrage fällig. Von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist man allerdings nur dann vollständig befreit, wenn man sich dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt!

Wer sich den Ferienjob oder das Praktikum lieber auf die Rente anrechnen lassen möchte, muss bei einem Monatsverdienst von 450 Euro dafür aus eigener Tasche 16,65 Euro pro Monat aufwenden. Dafür spricht, dass schon mal geringe Rentenansprüche erworben werden und der volle Sozialversicherungsschutz, wie für Reha-Maßnahmen oder eine Erwerbsminderungsrente, zum Tragen kommt.

Fall 2: Die kurzfristige Beschäftigung

Liegt der Verdienst während der Ferien über der 450-Euro-Grenze, dann bleibt die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei, sofern der Ferienjob oder das Praktikum von vornherein maximal auf 70 Arbeitstage (drei Monate) beschränkt sind. Der Arbeitslohn unterliegt aber der Lohnsteuer. Bei einer Überschreitung von drei Monaten werden beispielsweise bei einem Lohn von 994 Euro circa 195 Euro pro Monat an Abgaben abgezogen.

Fall 3: Die Beschäftigung „auf Steuerkarte“

Dauert das Praktikum bis zu einem halben Jahr oder liegt ein dauerhafter Nebenjob vor, so muss dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden. Diese kann beim Bundesamt für Steuern in Bonn erfragt werden. Aber selbst in diesem Fall wird die Lohnsteuer erst dann fällig, wenn der Verdienst über 1.007 Euro pro Monat liegt. Die Beschäftigung wird dann der Steuerklasse I zugeordnet.

Anfang 2018 können sich Schüler und Studenten die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer mittels einer Steuererklärung für 2017 wiederzurückholen. Bleibt der Verdienst nach Abzug steuermindernder Beträge unter 8.820 Euro, so gibt es die einbehaltenen Steuern komplett zurück. Bei Fragen rund um die Steuererklärung bietet die Lohi auch Schülern und Studenten zu einem geringen Beitrag professionelle Unterstützung.

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