Karlsruhe (dts) – Wohnanlagen in Deutschland, die über eine gemeinsame Satellitenschüssel Fernseh- und Radioprogramme per Kabel in die Wohnungen weiterleiten, müssen keine Gema-Gebühr zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Gema – die Urheberrechte von Komponisten, Dichtern und Musikverlegern vertritt – gegen eine Eigentümergemeinschaft in München.
Die Gema sah die Urheberrechte durch die Weiterleitung der TV- und Radioprogramme über eine Gemeinschaftsantenne verletzt. In der Urteilsbegründung des BGH heißt es: „Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf `besondere Personen` beschränkt ist, die einer `privaten Gruppe` angehören.“ Im Ergebnis würden die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiterleiten.