Berlin (ots) – Schwerkranke Patienten können seit dem 10. März Cannabis auf Rezept beziehen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde dafür ein solider Rechtsrahmen geschaffen.
„Schwerstkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden. Das Gesetz sorgt dafür, dass nun das Leiden von Patienten, für die keine andere zielführende Therapie zur Verfügung steht, auf rechtlich solider Grundlage erheblich gelindert werden kann“, so Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI).
Cannabis ist für viele chronisch Kranke die letzte Hoffnung auf bessere Lebensqualität. Diesem Umstand hat der Bundestag nun mit der Neuregelung im Sozialgesetzbuch V (SGB V) Rechnung getragen: Für Kranke ohne Therapiealternativen schafft es die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln als Fertigarzneimittel oder in Form von getrockneten Blüten und Extrakten.
Bislang mussten Patienten eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Erwerb von Cannabis beantragen. Die Therapiekosten wurden nur in Ausnahmefällen von den Krankenkassen erstattet. Dr. Norbert Gerbsch: „Mit dem Gesetz wird Cannabis offiziell als Medikament anerkannt. Dieser Schritt stärkt die Rechte des Patienten und die Verantwortungshoheit des Arztes in der Therapie.“
Für das in der Apotheke zu medizinischen Zwecken erhältliche Cannabis gelten alle Grundsätze der Arzneimittelsicherheit sowie die betäubungsmittelrechtlichen, arzneimittel- und apothekenrechtlichen Anforderungen. Cannabis als Rauschmittel bleibt weiterhin verboten.