Lüneburg – Wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nahm die zuständige Behörde in Niedersachsen 2019 eine im Jahr 2014 vollzogene Einbürgerung eines Mannes zurück. Gegen die Rücknahme der Einbürgerung erhob der Mann Klage.
Der Einbürgerungswerber habe, so die Begründung, während des laufenden Verfahrens verschwiegen, Mitglied der Jugendorganisation der PKK geworden und damit Unterstützungshandlungen für eine als terroristische Vereinigung eingestufte Organisation ausgeführt zu haben, berichtete TRT Deutsch im November letzten Jahres.
Der Kläger sei unter anderem dadurch aufgefallen, dass er „in den sozialen Medien Seiten von PKK-nahen Organisationen folgte, Beiträge mit ‚Gefällt mir‘ markierte oder selbst solche verfasste“. Zudem hätte er Vereinstreffen PKK-naher (Jugend-)Organisationen besucht, berichtete TRT Deutsch mit Hinweis auf die Gerichtsentscheidung.
Der Kläger stellte darauffolgend Antrag auf Zulassung der Berufung, welchen das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht zuließ. Da der Kläger eine terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung nicht nur unterstützt, sondern auch Mitglied einer solchen Vereinigung gewesen war, hätten „die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 35 StAG vorgelegen“, berichtet das Rechtsportal Kostenlose Urteile. Die Einbürgerung sei demnach gemäß § 11 Nr. 1 StAG rechtswidrig gewesen.
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