Meinungsfreiheit
Gericht spricht Nutzerin nach NS-Vergleich mit Israel frei

Freispruch trotz Hakenkreuz: Das OLG Zweibrücken entscheidet zur Meinungsfreiheit bei scharfer Israel-Kritik und NS-Vergleichen in Sozialen Medien.

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Zweibrücken – Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer grundlegenden Entscheidung zur Meinungsfreiheit eine Instagram-Nutzerin von allen Vorwürfen freigesprochen.

Die Frau hatte in Sozialen Medien die Politik des Staates Israel scharf kritisiert und dabei Grafiken verwendet, die Vergleiche zum Nationalsozialismus zogen sowie Hakenkreuze und die NSDAP-Fahne enthielten. Nach Auffassung des 1. Strafsenats stellt dies im konkreten Kontext keine Straftat dar.

Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen, das die Angeklagte wegen des Verwenders von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt hatte.

Die Nutzerin hatte in einer Instagram-Story eine Tabelle geteilt, in der Handlungen Israels mit den Taten des NS-Regimes gegenübergestellt wurden. Ergänzt wurde der Beitrag durch Abbildungen mit NSDAP-Symbolik, dem Davidstern und Appellen wie „FREEPALESTINE“ und „GAZAUNDERATTACK“.

Das OLG Zweibrücken hob dieses Urteil auf Revision der Angeklagten nun auf und erklärte die Sache für spruchreif. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Straftatbestand des § 86a StGB verfassungskonform und unter Wahrung der Meinungsfreiheit ausgelegt werden müsse.

Zweck des Paragrafen sei es, eine Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen zu verhindern und den politischen Frieden zu wahren. Erfasst seien daher Darstellungen, die den Anschein einer Befürwortung oder Werbung für die NS-Ideologie erweckten.

Werden verfassungswidrige Kennzeichen jedoch in einem Kontext verwendet, der eindeutig auf eine Ablehnung, Kritik oder abwertende Verzerrung der NS-Werte abzielt, liege keine Strafbarkeit vor.

Im vorliegenden Fall habe die Nutzerin die Symbolik genutzt, um ihre Gegnerschaft zu den Taten Israels durch eine inhaltsgleiche Schmähung zum Ausdruck zu bringen. Selbst Anhänger neonazistischer Ideale würden in der überspitzten Darstellung keine Werbewirkung für ihre Sache sehen.

Auch den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sah das Gericht als nicht erfüllt an. Das Gesetz verbiete nicht schematisch jeden historischen Vergleich mit dem Holocaust. Die Grenze zur Strafbarkeit sei erst dort erreicht, wo Aussagen einen unfriedlichen Charakter aufweisen oder zu Rechtsbrüchen aufrufen. Scharfe oder polemische Kritik an der Politik eines Staates genüge hierfür nicht.

Mit der Entscheidung verdeutlicht das Oberlandesgericht die rechtliche Trennlinie zwischen strafbarer Nazi-Propaganda und grundrechtlich geschützter, wenn auch stark überspitzter Meinungsäußerung im Netz.

(Beschluss vom 24.06.2026 – Az.: 1 ORs 3 SRs 70/25)

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