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Pflegekosten: Erstattung jetzt auch über den Tod hinaus

Angehörige haben seit Jahresbeginn auch dann Anspruch auf Erstattung, wenn der Pflegebedürftige vor Eingang des Antrags bei der Pflegekasse verstirbt.

(Symbolfoto: pixa)
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Baierbrunn – Breitere Türen, eine fest installierte Rampe: Wer Angehörige pflegt, streckt manchmal Ausgaben für die Pflege oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor und reicht den Erstattungsantrag nachträglich bei der Pflegekasse ein.

Angehörige haben seit Jahresbeginn auch dann Anspruch auf Erstattung, wenn der Pflegebedürftige vor Eingang des Antrags bei der Pflegekasse verstirbt, so das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber„.

Bisher galt: Verstirbt der Pflegebedürftige, bevor der Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse eingeht, erlöschen alle Leistungsansprüche.

Mit der Pflegereform seit Jahresbeginn ändert sich das. „Nun erhalten Angehörige auch nach dem Tode des Pflegebedürftigen Geld, auf das sie Anspruch haben, zurück“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Familien haben 12 Monate Zeit, offene Abrechnungen geltend zu machen.

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