Arbeitspolitik
40 Prozent der Hartz-IV-Bezieher erhalten trotz neuer Anstellung weiter Sozialleistungen

Rund 40 Prozent der alleinstehenden Hartz-IV-Bezieher erhalten auch nach dem Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin Sozialleistungen.

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Rund 40 Prozent der alleinstehenden Hartz-IV-Bezieher erhalten auch nach dem Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin Sozialleistungen.

Das geht aus der Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor, die der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ vorliegt. Demnach konnten im Jahr 2018 nur 58,4 Prozent aller alleinstehenden Leistungsbezieher nach einem Wechsel in eine Beschäftigung ohne Unterstützung vom Amt über die Runden kommen.

Diese sogenannte bedarfsdeckende Integration war in der Gruppe der über 55-Jährigen noch seltener. Von ihnen waren nur 46,9 Prozent nicht mehr auf Leistungen angewiesen, bei Alleinerziehenden lag die Quote bei nur 38,4 Prozent. Sabine Zimmermann, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Linksfraktion, sieht darin ein strukturelles Problem.

„Trotz Arbeit bleiben viele im Hartz-IV-System gefangen“, sagte Zimmermann. Es sei ein Skandal, dass Hartz IV-Beziehende unter Androhung von Sanktionen in prekäre Beschäftigung hinein gezwungen werden könnten. „Das Hartz-IV-System muss durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung ersetzt werden, die wirklich vor Armut schützt und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht“, sagte Zimmermann.

Sie forderte unter anderem einen Mindestlohn von zwölf Euro je Stunde. Von einer bedarfsdeckenden Integration in den Arbeitsmarkt gehen die Statistiker der Bundesagentur für Arbeit aus, wenn drei Monate nach dem Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung keine Leistungen nach SGB II mehr gezahlt werden müssen.

Die Agentur weist darauf hin, dass nicht immer das neue Arbeitsverhältnis dazu führt, dass keine Leistungen mehr gezahlt werden müssten. Teils könnte auch ein anderweitiges Einkommen angerechnet werden, sodass der Leistungsanspruch erlischt.

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