Wiesbaden (ots) – Die Teilnahme an der Bundestagswahl 2017 ist auch per Briefwahl möglich. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, sollte der Antrag auf Briefwahl so schnell wie möglich gestellt werden, damit die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eintreffen.
Wer bei der Bundestagswahl 2017 seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich (persönlich) einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann auch per Telefax oder E-Mail gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Zahlreiche Gemeinden bieten auch einen Online-Antrag an.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bereits erhalten haben sollten.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung) ist dies auch noch bis zum Wahltag, dem 24. September 2017, 15:00 Uhr möglich. Wer seinen Antrag im Wahlamt persönlich abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann im Wahlamt seine Stimme abgeben.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens am Wahltag, dem 24. September 2017, bis 18:00 Uhr, bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauswertung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 21. September 2017, abgeschickt werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Bei der Briefwahl trägt die Wählerin beziehungsweise der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Eingangs.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder den Wahlbrief selbst zur Post zu bringen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.
Weitere Hinweise zur Briefwahl enthalten auch das Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, sowie der Internetauftritt des Bundeswahlleiters.
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