Bundeswahlleiter
Bundestagswahl 2017: Deutsche im Ausland müssen Antrag stellen

Im Ausland lebende Deutsche können an der Bundestagswahl am 24. September 2017 teilnehmen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigte erfüllen und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

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Wiesbaden (nex) – Im Ausland lebende Deutsche können an der Bundestagswahl am 24. September 2017 teilnehmen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigte erfüllen und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, bieten zum Teil die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen. Nähere Informationen erhalten im Ausland lebende Deutsche bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung. Deutsche, die noch mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, müssen lediglich Briefwahlunterlagen beantragen. Beide Anträge können bereits jetzt bei den Gemeindebehörden gestellt werden.

1. Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sofern sie

1.1 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt

1.2 oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, aber an der Bundestagswahl 2017 in Deutschland teilnehmen wollen, müssen schriftlich mit einem besonderen Formular ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen.

Für Deutsche, die noch nie in Deutschland gemeldet waren und die nach Nummer 2 wahlberechtigt sein könnten, weist der Bundeswahlleiter auf die Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter www.bundeswahlleiter.de hin. Der Antrag muss bis zum 3. September 2017 bei der Gemeindebehörde eingehen, er sollte daher so früh wie möglich gestellt werden.

Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2017 steht als PDF-Datei auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zur Verfügung (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag).

Außerdem ist er als Vordruck bei folgenden Stellen erhältlich:

– bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
– beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift:

Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn Telefon: +49(0)611 75-8595

– bei allen Kreiswahlleitungen in Deutschland. Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden.

Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsvordrucke in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im Ausland ohne weitere Anforderung

– frühestens etwa einen Monat vor dem Wahltag
– die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl).

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 24. September 2017, bis zum Ende der Wahlzeit um 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.

2. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten und können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen.

Folgende Angaben sind erforderlich:

– Familienname,
– Vornamen,
– Geburtsdatum und
– Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Briefwahl kann auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags beantragt werden, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Weitere Auskünfte gibt: Büro des Bundeswahlleiters, Telefon: 0611 75-4863, www.bundeswahlleiter.de/kontakt

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