EU-Recht
VW-Skandal: Sensationsurteil – Käufer bekommt Schadensersatz

In einem von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im VW Abgasskandal geführten Klageverfahren hat erstmals ein Landgericht die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt.

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Lahr (ots) – In einem von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im VW Abgasskandal geführten Klageverfahren hat erstmals ein Landgericht die Volkswagen AG zum Schadensersatz auf der Grundlage von europarechtlichen Normen verurteilt. VW hat gegen das Verbot von „Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung verstoßen“.

In dem Fall des Landgerichts Kleve hat der Kläger einen VW Golf Variant 1,6l TDI mit dem Motor EA189 gekauft. Als er feststellte, dass das Fahrzeug manipuliert ist, wandte er sich an seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die für ihn den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten und Schadenersatz geltend machten. Verklagt wurden der Händler und die Volkswagen AG in einem Verfahren.

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16 die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt, weil die Volkswagen AG gegen die europarechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) verstoßen habe.

Die EG-FGV ist die deutsche Umsetzung der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG der Europäischen Union. Damit hat erstmals ein deutsches Gericht die von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH seit langem vertretene Auffassung bestätigt, dass die für die manipulierten Fahrzeuge ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung falsch ist und VW die Fahrzeuge überhaupt nicht erst in den Handel bringen und verkaufen durfte. Das Landgericht Kleve führt in seinem Urteil aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Manipulation bei der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und hierbei handelt es sich jeweils um Verbotsgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Hierzu wird auf die insoweit überzeugenden Ausführungen -in dem Aufsatz „Herstellerhaftung im Abgasskandal“ von Harke in VuR 2017, 83 ff. verwiesen.“

Das Landgericht Kleve führt auch aus:

„Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist (ebenso: LG Hildesheim DAR 2017, 83).“

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend geführt hat, teilt mit: „Es handelt sich um ein wegweisendes Urteil im VW Abgasskandal. Damit ist der Weg frei für Schadensersatzansprüche in Bezug auf alle Fahrzeuge. Wir führen ca. 2000 Gerichtsverfahren bundesweit, in denen wir diesen europarechtlichen Verstoß geltend machen. Mit dem Urteil des Landgerichts Kleve ist der Weg frei für alle Geschädigten, Schadensersatz zu erhalten.“

Das Landgericht Kleve hat nicht nur die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt, sondern auch den Händler verurteilt, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzubezahlen.

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