wird auch 2023 und 2024 vom Staat gefördert. Allerdings fällt die Ersparnis beziehungsweise der sogenannte Umweltbonus nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Steuerlich lässt sich mit einem E-Auto aber weiterhin sparen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was jetzt noch möglich ist.
E-Auto-Förderung 2023
Seit 1. Januar 2023 werden nur noch rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit dem Umweltbonus gefördert. Die bisherige Förderung für Plug-in-Hybride entfällt. Für neu gekaufte E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro lässt der Staat noch 4.500 Euro springen, bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro sind es noch 3.000 Euro. Hinzu kommen weitere 2.250 beziehungsweise 1.500 Euro, die der Hersteller zahlt. Die Mindesthaltedauer beträgt jeweils zwölf Monate. Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 65.000 Euro erhalten keine staatliche Förderung.
Für geleaste Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze. Beträgt die Leasinglaufzeit allerdings nur zwischen 12 und 23 Monaten, reduziert sich der Umweltbonus bei einem Nettolistenpreis von unter 40.000 Euro auf 2.250 Euro vom Staat und 1.125 Euro vom Hersteller sowie bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro auf 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.
Wichtig: Ab 1. September 2023 können nur noch Privatpersonen Förderanträge stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten für ihre Firmenwagen beziehungsweise Dienstwagen keinen Umweltbonus mehr.
E-Auto-Förderung 2024
Ab 1. Januar 2024 werden nur noch neu gekaufte Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 45.000 Euro gefördert – und zwar mit 3.000 Euro vom Staat und weiteren 1.500 Euro vom Hersteller. Die Mindesthaltedauer beträgt weiterhin zwölf Monate. Für geleaste E-Autos mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze wie bei Neuwagen, bei einer Leasinglaufzeit zwischen 12 und 23 Monaten sind es noch 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.
Was gilt für gebrauchte E-Autos?
Junge Gebrauchtfahrzeuge werden 2023 noch mit den gleichen Prämien gefördert wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro, also mit 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Hersteller. Ab 2024 gibt es für junge Gebrauchte dann nur noch 2.400 Euro vom Staat und 1.200 Euro vom Hersteller.
Für eine Förderung müssen gebrauchte E-Autos mehrere Kriterien erfüllen: bislang wurde keine staatliche Förderung für sie erteilt; das Datum der Erstzulassung liegt nach dem 4. November 2019 und das der Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020; die Laufleistung beträgt maximal 15.000 Kilometer; es ist ein gewerblicher Autoverkauf, also nicht etwa ein Verkauf zwischen Privatpersonen.
Wichtig: Gefördert werden sowohl 2023 als auch 2024 nur Fahrzeuge, die in der Fahrzeuglistung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt sind. Nähere Infos dazu gibt es unter www.bafa.de unter dem Stichwort Elektromobilität.
Steuern sparen mit E-Autos
Für alle Elektroautos (genauer: batterieelektrische Fahrzeuge), die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, wird zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlischt auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahlt noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer.
Ebenfalls Steuern sparen kann man mit einem elektrisch betriebenen Dienstwagen. Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Ein E-Auto als Dienstwagen bringt hierbei finanzielle Vorteile: Elektroautos in der Preisklasse bis 60.000 Euro werden nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil besteuert. Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und bei Hybridfahrzeugen sind es 0,5 Prozent. Beide Regelungen sind jeweils günstiger als bei den Verbrennerfahrzeugen: Diese benzin- oder dieselbetriebenen Autos müssen nämlich mit 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
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