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Mit dem Rauchen aufhören und die Kosten von der Steuer absetzen
– Die Kosten werden von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse nicht übernommen. – Der Raucher kann ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest über seine Nikotinsucht vorweisen.
Gut zu wissen: Für verschriebene Arzneimittel, die nicht von der Krankenkasse ersetzt bzw. bezahlt werden, reicht ein Attest vom Haus- bzw. Facharzt. Für therapeutische Behandlungen, die Teilnahme an Selbsthilfegruppen oder Heilkuren muss der Amtsarzt oder der Medizinische Dienst die Notwendigkeit bestätigen. Diese Kosten lassen sich absetzen Bereits 1966 entschied der Bundesfinanzhof, dass Ausgaben zur Heilung gesundheitlicher und seelischer Schäden infolge des Missbrauches von Suchtmitteln als außergewöhnliche Belastung gelten (BFH, VI R 108/66). Seither können auch therapeutische Maßnahmen, die zur Heilung einer Sucht nötig sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden – so auch zur Bekämpfung der Nikotinsucht. Dazu zählen zum Beispiel:– Arzt-, Heilpraktiker- und Krankenhauskosten – Psychotherapeutische Behandlungen – Verschriebene Arzneimittel – Nicht rezeptpflichtige Mittel wie Nikotinpflaster – Fahrtkosten zum Arzt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer – Kosten für den Besuch einer Selbsthilfegruppe, wenn die Teilnahme aus ärztlicher Sicht erforderlich ist (BFH, III R 208/81). – Ausgaben für Heilkuren – allerdings nur dann, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, die Kur also zur Heilung und Linderung der Sucht notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg verspricht.
Falls ein Raucher Kosten absetzen will, wofür ein Attest nötig ist, sollte er zunächst das Attest einholen, erst dann Geld für die entsprechende Maßnahme ausgeben und schließlich beides – Attest und Rechnung – der Steuererklärung beilegen. Über die VLH Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
