Nicht zuletzt aufgrund des Klimawandels dauert die Outdoor-Saison in vielen Gegenden des Landes heute bereits von März bis Oktober.
Klar, dass der eigene Garten dabei besonders in den Fokus rückt. Wenn die eigene Parzelle groß genug ist, findet sich hier auch ein Platz für ein Gartenhaus. Bedarf dafür gibt es quasi überall, denn das kleine Nebengebäude kann als Geräteschuppen oder Fahrradgarage ebenso dienen wie als Werkstatt, als Homeoffice, Atelier oder Gästezimmer.
Auch die Auswahl an Gartenhaus-Modellen war noch nie so groß wie heute. Aber Achtung: Abhängig von der Größe und dem Verwendungszweck darf das Gartenhaus nicht ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Drei Faktoren entscheiden über das Erfordernis einer Baugenehmigung
Ob ein Gartenhaus genehmigungsfrei ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Diese vier Faktoren spielen allerdings überall eine Rolle:
· Größe: Ab einer gewissen Größe ist ein Gartenhaus aus Holz (wie auch aus anderen Werkstoffen) genehmigungspflichtig. In vielen Bundesländern liegt das maximale Volumen für ein genehmigungsfreies Gartenhaus bei 10 Kubikmetern. Zudem darf eine Höhe von drei Metern i.d.R. nicht überschritten werden.
· Art der Nutzung: wenn das Gartenhaus als Geräteschuppen dienen soll, ist es meistens genehmigungsfrei. Anders verhält es sich, wenn hinter dem Garten Sichtschutz ein Nebengebäude mit Toilette und Kochgelegenheit errichtet werden soll. Auch mit einem Bett wird ein Gartenhaus zu einem Aufenthaltsraum, für den der Gesetzgeber eine Baugenehmigung vorschreibt.
· Standort: Wenn das Gartenhaus innerhalb einer bebauten Siedlung steht, gelten oftmals andere Bedingungen als bei einem Häuschen im Außenbereich.
Die Genehmigung von Gartenhäusern ist Ländersache
Es gibt teilweise erhebliche Unterschiede in Bezug auf genehmigungsfreie Gartenhäuser. Bayern und Brandenburg etwa nennen für genehmigungsfreie Gartenhäuser im Innenbereich eine Obergrenze von 75 Kubikmetern, für den Außenbereich ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Im erfahrungsgemäß stürmischen Norden gibt es größere Einschränkungen. So darf man in Schleswig-Holstein im Innenbereich nur bis maximal 30 Kubikmeter genehmigungsfrei bauen. Im Außenbereich liegt die Obergrenze für genehmigungsfreie Gartenhäuser sogar nur bei 10 Kubikmetern.
Je nach Bundesland gelten für Gartenhäuser weitere Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind. Meistens darf ein Gartenhaus nur einstöckig sein und muss ohne Toilette und Feuerstätte auskommen. Auch darf es i.d.R. nicht als dauerhafte Wohnung oder Garage genutzt werden.
Hält man sich nicht an die jeweils geltenden Vorschriften, kann es richtig teuer werden: Der Bußgeldkatalog nennt Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Darum ist es in jedem Fall dringend angeraten, sich bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung über die geltenden Auflagen zu informieren.
Auch bei Gartenhäusern gibt es Sonderfälle
Wenn das Gartenhaus auf der eigenen Kleingartenparzelle errichtet werden soll, so sind die Auflagen in aller Regel deutlich geringer als auf anderen Grundstücken.
Meistens ist keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Gartenhaus eine Grundfläche von nicht mehr als 24 Quadratmetern aufweist. Als dauerhafter Wohnsitz darf es zwar nicht genutzt werden. Eine Schlafgelegenheit für die Übernachtung am Wochenende hingegen darf vorhanden sein.
Hier ist natürlich nicht nur eine Rücksprache mit der Verwaltung der Kleingartenanlage erforderlich: Wer mögliche Zweifel durch das Kontaktieren der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung ausräumt, wird von dieser Seite später garantiert keine Schwierigkeiten bekommen.
Ein Tiny-Haus ist kein Gartenhaus
Seit einigen Jahren ist auch hierzulande ein Trend zu sehr kleinen Wohnhäusern erkennbar. In den sogenannten Tiny-Häusern findet man Bad / WC, Küche, Wohn- und Schlafzimmer sowie oftmals auch einen Abstellraum.
Baurechtlich wird das Tiny-Haus vollkommen anders behandelt als ein Gartenhaus. So ist bei einem Tiny-Haus generell immer eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um ein vollwertiges Wohnhaus handelt, bestehen auch hinsichtlich der Standortfrage deutlich mehr Einschränkungen: In einer Kleingartenanlage darf ein Tiny-House in aller Regel nicht aufgebaut werden, auch fernab von ausgewiesenen Wohnsiedlungen wird der Bau eines Tiny-Hauses nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet.