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Hoverboards sind im Straßenverkehr tabu

Je nach Fortbewegungsmittel und Alter müssen Eltern besonders darauf achten, wo Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Der ADAC hat die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

(Foto: pixa)
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München (ots) – Je nach Fortbewegungsmittel und Alter müssen Eltern besonders darauf achten, wo Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Der ADAC hat die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen mit ihren Fahrrädern den Gehweg benutzen. Die Fahrbahn ist für sie tabu. Auf einem Fahrradweg, der baulich getrennt von der Fahrbahn ist, dürfen sie aber auch radeln. Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen begleiten.

Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Bei einem benutzungspflichtigen Radweg können sie zwischen Radweg und Gehweg wählen. Ist der Radweg nicht benutzungspflichtig, dürfen sie Gehweg, Radweg oder Fahrbahn benutzen.

Haben Kinder das zehnte Lebensjahr vollendet, hängt es von der Situation ab: Gibt es neben der Fahrbahn einen nicht benutzungspflichten Radweg, können sie wählen. Ist der Radweg neben der Fahrbahn benutzungspflichtig, muss er befahren werden. Auf den Gehweg dürfen sie – wie auch Erwachsene – nicht.

Inline-Skater – auch Kinder – müssen den Gehweg benutzen – es sei denn, Radwege sind mit dem neuen Zusatzzeichen für Inline-Skater ausgezeichnet.

Fahrer mit Skate- und Longboards sowie Laufrädern werden wie Fußgänger behandelt – auch Kinder. Das heißt, sie müssen den Gehweg in Schrittgeschwindigkeit benutzen. Hoverboards hingegen dürfen ausschließlich auf einem abgeschlossenen Privatgelände gefahren werden. Im Straßenverkehr sind sie tabu, egal wie alt man ist.

Kinder sind das schwächste Glied im Straßenverkehr. Daher sollten Eltern ihre Kinder nicht nur auf dem Schulweg, sondern auch in der Freizeit mit entsprechender Kleidung gut sichtbar machen.