Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) gab in einer Pressemitteilung vom 2. August 2021 bekannt, dass ab August 2021 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Herkunftsnachweis über Beträge von Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro in Form eines aussagekräftigen Belegs verlangt.
Bei Bareinzahlungen auf das eigene Konto, die eine Höhe von 10.000 Euro übersteigen, müssen Privatkunden einen Nachweis in Form eines Beleges über die Herkunft des Betrages vorlegen. Fehlt dieser Nachweis, ist er unverzüglich nachzureichen. Das gilt auch, wenn mehrere Teilbeträge eingezahlt werden und die Summe aller Teilbeträge 10.000 Euro übersteigen.
Bei sonstigen Bareinzahlungen wie Sortengeschäfte oder beispielsweise Edelmetallankäufe, die der Bankkunde nicht bei seiner Hausbank vornimmt, gilt dies bereits ab einem Betrag, der 2500 Euro übersteigt. Sollte der Kunde den Nachweis der Herkunft des Geldes nicht führen können, muss die Bank das Geschäft ablehnen. Diese Maßnahmen betreffen in der Regel keine Gewerbekunden!
Geeignete Belege können insbesondere sein (Auskunft der BaFin):
Aktuelle Kontoauszüge bezüglich eines Kundenkontos, das bei einer anderen Sparkasse oder Bank geführt wird – zum Beispiel wegen einer Kreditvergabe nach einem Kreditvergleich bei der Hausbank.
- Zahlungsquittungen über Bargeldauszahlungen anderer Bankinstitute oder Sparkassen
- Sparbücher auf den Namen des Kunden, in denen die Barauszahlung ersichtlich ist
- Belege wie Rechnungen und Verkauf (zum Beispiel Edelmetall- oder Autoverkauf)
- Zahlungsquittungen über Sortengeschäfte
- Erbnachweise wie Erbschein, Testament, letztwillige Verfügung oder ähnliche
- Schenkungsanzeigen oder Schenkungsverträge
Die Kreditinstitute können die Bartransaktion ablehnen, wenn die Nachweise fehlen oder unzureichend sind. Zudem haben sie eine Verpflichtung zur Meldung nach § 43 Geldwäschegesetz.
Deutsche Bankinstitute seien robust
Die europäische Bankenaufsicht hat zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) die neuen Stresstest-Ergebnisse von 2021 veröffentlicht. Der letzte Stresstest fand 2018 statt. Während der Stresstest im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf dieses Jahr verschoben wurde, hatten sich die Banken seit Ende des Monats Januar 2021 mit der Simulation eines Basisszenarios und einer extrem pessimistischen Simulation von 3 Jahren beschäftigt. Diese Ergebnisse wurden zur Berechnung für die Empfehlung von Eigenmittel herangezogen.
In den Simulationen hätten die deutschen Institute eine robuste Ausgangssituation bewiesen, berichtete die DK (Deutsche Kreditwirtschaft) in einer Pressemitteilung am 30. Juli 2021 auf Ihrem Onlineportal. Das Kernkapital in diesem Jahr ginge zwar im Vergleich zum EBA-Stresstest von 2018 stärker zurück und das deutlich, dies würde sich jedoch unter Zugrundelegen der extremen Herausforderungen der Corona-Pandemie relativieren, welchen sich die Institute seit mehr als einem Jahr stellen müssten.
Dies rühre daher, dass die EBA ein betont gegensätzliches Szenario als Basis nahm: Es sei unter anderem bei gewerblichen Immobilien ein Rückgang von 30 Prozent und bei Aktienmärkten sogar von 50 Prozent zu erwarten. Jedoch wäre bereits teilweise in den Jahresabschlüssen von 2020 der Rückgang der Immobilienpreise verarbeitet worden. Das bedeute eine doppelte Erfassung. Zusätzlich wurde den Banken durch den Stresstest eine konstante Bilanz unterstellt. Das hieße, dass bei Eintritt eines solchen Szenarios die Banken keine Gegenmaßnahmen vornehmen würden.
Es sei noch offen, wie es mit der Beeinflussung der noch zu aktualisierenden Kapitalanforderungen und -empfehlungen der Aufsicht beim Stresstest aussähe. Das Entlastungsprogramm dürfe während der Corona-Krise Eigenmitteilungsempfehlungen ohne aufsichtliche Maßnahmen bis auf Weiteres unterschreiten. Aus der Sicht der Banken diene der Stresstest insbesondere bilateralen Gesprächen zwischen Aufsichtsteams und Banken. Pauschale Ansätze würden ohnehin die Aussagekraft und Transparenz der Ergebnisse verringern und im Einzelfall wäre eine schärfere gemeinsame Analyse notwendig.